Es sind auch in der Schule beim Einsatz von Medien die bestehenden Rechte zu beachten. Noch immer haben jedoch Lehrer:innen häufig das Gefühl, in einem Graubereich zu agieren.
3.2.5.4.1 Urheberrecht
Das Recht unterscheidet zwischen:
- einwilligungsfrei und vergütungsfrei
- einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig
- einwilligungspflichtig und vergütungspflichtig
(vgl. J. Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 26)
Erlaubt ist (vereinfacht):
Unter Angabe von Quellen die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung des Unterrichts je Schuljahr und Klasse.
Es gelten die folgenden Einschränkungen
- Werken im Umfang von maximal 15 %
- Print bis max. 25 Seiten
Sonstige Werke: - Bilder, Graphiken etc.
- Filme und Musik
[Bereitstellung bis 15% bzw. max. 5 min.] - Beiträgen aus Fachzeitschriften und Zeitungen
- Medien aus der Medienstelle
Unterschiedliche Rechtsauslegungen
Filme zeigen: Es gibt Aussagen, dass Original-CDs in einer Klasse gezeigt werden dürfen. Kopien (von CDs oder gar Raubkopien) oder Vorführungen vor Klassenverbünden sind hingegen untersagt. Diese Aussage würde jedoch dem Punkt 5 in der Aufzählung widersprechen.
Nicht erlaubt ist:
- Bearbeitung und Vervielfältigungen von Werken für den Unterrichtsgebrauch (Schulbücher) und
- deren Weitergabe an Außenstehende.
- Mitschnitte von Fernseh- oder Radiosendungen, außer Schul(funk)sendungen oder wenn es sich um Nachrichten, öffentliche Verhandlungen von staatlichen Organen oder Reden sowie Sendungen zu aktuellen Tagesfragen handelt. Die Aufzeichnungen sind nach dem Unterricht zu löschen.
Achtung!
Der Zugriff durch Dritte ist durch effektive Schutzmaßnahmen zu verhindern.
Querverweis
Links
3.2.5.4.2 Datenschutz
Es gilt das Recht …
- auf Achtung des Privatlebens
- am eigenen Bild
Näheres regeln die Bundes- und Landgesetze. Details siehe:
